Satzung der SG 1937/65 Rommerskirchen/Gilbach e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „SG 1937/65 Rommerskirchen/Gilbach e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rommerskirchen
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevenb roich unter der
Nr. 1308001 eingetragen.

§ 2 Aufgaben des Vereines
(1) Die Aufgaben des Vereines bestehen in der Pflege und Förderung des Sportes auf
gemeinnütziger Grundlage.
(2) Die Ausübung des Sportes erfolgt zur Zeit in sechs Abteilungen und zwar:
Fußball, Judo, Gymnastik, Mutter und Kind, Balett und Freizeitsport.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös vollkommen neutral und unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und zwar im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Alle Einnahmen und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwandt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten weder während ihrer Mitgliedschaft, noch bei ihrem
Ausscheiden oder der Auflösung bzw. der Fusion des Vereines Zuwendungen
aus Mitteln des Vereines.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist die vorliegende Satzung
anzuerkennen. Sie ist ihr bei Aufforderung zur Einsicht vorzulegen.
(2) Der Antrag um Aufnahme ist an den zuständigen Abteilungsleiter zu richten.
(3) Die Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. In diesem Falle wird der
entsprechende Beitrag zusätzlich erhoben.
(4) Bewerber unter 18 Jahren haben ihrem Aufnahmeantrag die schriftliche Einwilligung
ihres gesetzlichen Vertreters beizufügen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt; Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur
zum 31. Dezember eines jeden Jahres nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft
möglich. Austrittserklärungen müssen spätestens bis zum 30. November eines jeden
Jahres schriftlich bei den Abteilungsleitern erfolgen.
Bei Mitgliedern unter 18 Jahres ist die Kündigung der Mitgliedschaft zusätzlich vom
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch den Hauptvorstand
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem betreffenden
Mitglied unter Angaben der Gründe schriftlich innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss besteht die Möglichkeit des Einspruches beim Ehrenrat. Der
Einspruch muss in jedem Falle schriftlich erfolgen.
Bis zur endgültigen Entscheidung durch den Ehrenrat ruht zwar die Mitgliedschaft,
nicht aber die Beitragspflicht. Einem erneuten Aufnahmeantrag eines durch Beschluss
des Hauptvorstandes sowie des Ehrenrates ausgeschlossenen Mitgliedes kann nicht
vor Ablauf eines Jahres stattgegeben werden.
(7) Wichtige Gründe, die zum Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein führen, sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Ziele und Zwecke des Vereines oder unwürdiges,
das Ansehen des Vereines schädigendes Verhalten,
b) Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und seine Einrichtungen zu benutzen.
(2) Mitglieder unter 18 Jahren haben auf der Hauptversammlung kein Stimmrecht. Sie
können aus diesem Grunde deshalb auch nicht an den Versammlungen des Vereines
und seiner Abteilungen teilnehmen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, nach den Bestimmungen der Satzung zu handeln, die
festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und die Ziele des Vereines nach Kräften
zu fördern.

§ 7 Ehrenmitglieder
(1) Mitglieder, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besondere
Verdienste erworben haben, können durch die Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Vereinsbeiträge
(1) Die Beiträge werden jeweils von den einzelnen Abteilungen festgesetzt.
(2) Die Beiträge werden jährlich zu Beginn eines jeden Jahres durch den Verein im
Bankeinzugsverfahren eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der
Aufnahme.
(3) Bei Eintritt während des Jahres wird der anteilige Jahresbeitrag erhoben.
(4) Von der unter Abs. (2) genannten Regel kann nur bedingt in begründeten Fällen
abgewichen werden
(5) Der Verein überweist die Beiträge nach Abzug einer Umlage pro Mitglied an die
einzelnen Abteilungen.
(6) Über die Höhe der Umlagebeiträge entscheidet zu Anfang eines jeden Jahres der
erweiterte Vorstand.
(7) Von der Umlage werden Versicherungsbeiträge und andere außergewöhnliche
Ausgaben, die die einzelnen Abteilungen betreffen, bezahlt.
(8) Mit der Umlage soll außerdem eine Vereinsrücklage geschaffen werden, deren
Höhe der erweiterte Vorstand zu Beginn eines jeden Jahres festsetzt.
(9) Der Betrag, der die Vereinsrücklage übersteigt, wird am Jahresende durch den Verein
an die einzelnen Abteilungen anteilig abgeführt.
(10) Alle Zuschüsse, u.a. für Übungsleiter oder nach den Sportförderungsvorschriften
werden über den Verein beantragt und an die einzelnen Abteilungen anteilig weitergegeben.
(11) Rückführungsgebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes.
(12) Mitglieder, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Ersatzdienstes
herangezogen werden, sind für diese Zeit von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereines
(1) Die Organe der SG 1937/65 Rommerskirchen/Gilbach e.V. sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Hauptvorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ehrenrat

§ 10 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet einmal, nach Möglichkeit im I. Quartal eines
jeden Jahres statt.
(2) Außerordentliche Hauptversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn
mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe schriftlich beim Hauptvorstand beantragt.
(3) Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
(4) Zur Hauptversammlung muss zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der
örtlichen Presse (NGZ, Amtsblatt der Gemeinde Rommerskirchen) und durch
Aushang unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(5) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung
schriftlich beim Hauptvorstand eingebracht werden. Über später eingehende
Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen.
Auf Verlangen des Hauptvorstandes oder von einem der anwesenden
Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder, mindestens aber 10 % der stimmberechtigten Mitglieder.
Für alle übrigen Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit, soweit nicht die Satzung
in Einzelfällen etwas anderes bestimmt.
(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind durch den Geschäftsführer niederzuschreiben.
Die Niederschrift ist durch den Versammlungsleiter und den Geschäftsführer
zu unterschreiben und der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung
(1) Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Hauptvorstandes, der Kassenprüfer
und der Abteilungen
b) Wahl von 2 Kassenprüfern
c) Entlastung des Hauptvorstandes
d) Wahl des Hauptvorstandes
e) Wahl bzw. Bestätigung des erweiterten Vorstandes
f) Wahl bzw. Bestätigung des Ehrenrates
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung bzw. Fusion des Vereines
i) Entscheidung über Anträge

§ 12 Hauptvorstand
(1) Der Hauptvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Geschäftsführer
d) dem 1. Schatzmeister
und bilden im Sinne des § 26 BGB den gesetzlichen Vorstand.
(2) Die Aufgaben des 1. Geschäftsführers und des 1. Schatzmeisters können von einer
Person wahrgenommen werden.

§ 13 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des Hauptvorstandes gem. § 12
b) dem 2. Geschäftsführer
c) dem 2. Schatzmeister
d) dem Sozialwart
e) den Jungendwarten
f) den einzelnen Abteilungsleitern
(2) Die Aufgaben des 2. Geschäftsführers und des Sozialwartes können von einer
Person wahrgenommen werden.

§ 14 Wahl des Hauptvorstandes und des erweiterten Vorstandes
(1) Die zu wählenden Mitglieder des Hauptvorstandes werden auf 2 Jahre gewählt
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Hauptvorstandes oder des
erweiterten Vorstandes kann der Hauptvorstand dessen Geschäfte bis zur Neuwahl
einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(2) Die Vorstandsmitglieder sollen mindestens 18 Jahre alt sein.
(3) Die Amtsdauer des Hauptvorstandes oder eines seiner Mitglieder erlischt mit der
Eintragung der ne u gewählten Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister.
(3) Die Abteilungsleiter werden in ihren Abteilungen gewählt.

§ 15 Aufgaben des Hauptvorstandes und des erweiterten Vorstandes
(1) Die Aufgaben des Hauptvorstandes sind:
a) die Leitung und Verwaltung des Vereines
b) die Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
c) die Aufstellung des Haushaltplanes
d) die Erstattung des Geschäftsberichtes
e) die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
f) den Abschluss von Anstellungsverträgen (z.B. Trainer, Übungsleiter,
Verwaltungspersonal)
g) die Erledigung aller nicht der Hauptversammlung oder des erweiterten
Vorstandes vorbehaltenen Angelegenheiten
(2) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Hauptvorstand bei der Ausführung
seiner Arbeit zu unterstützen.
(3) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, Abteilungsleiter ihres Amtes zu entheben,
wenn sie den Belangen des Vereines zuwiderhandeln.
Gegen diese Maßnahme besteht die Möglichkeit des schriftlichen Einspruchs beim
Ehrenrat.
(4) Die Bildung zusätzlicher Abteilungen bedarf der Genehmigung durch den erweiterten
Vorstand.
(5) Die Sitzungen des Hauptvorstandes und des erweiterten Vorstandes werden nach
Bedarf, mindestens alle 2 Monate, abgehalten und vom 1. Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
(6) Über die Beschlüsse des Hauptvorstandes und des erweiterten Vorstandes ist vom
Geschäftsführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter und dem
Geschäftsführer zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen.

§ 16 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einer ungeraden Zahl von 3 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen den Ehrenrat. Die Mitglieder des Ehrenrates
müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen kein anderes Amt im Verein
bekleiden.
(3) Die Mitglieder des Ehrenrates wählen unter sich den Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl im Amt.

§ 17 Aufgaben des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat ist für alle Streitigkeiten der Mitglieder untereinander und die der
Mitglieder und des Hauptvorstandes sowie des erweiterten Vorstandes zuständig,
sofern er dazu angerufen wird.
(2) Der Ehrenrat ist verpflichtet, nach Eingang eines schriftlichen Einspruches, diesen
innerhalb von 4 Wochen zu verhandeln und zur Entscheidung zu bringen.
(3) Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§ 18 Aufgaben, Pflichten und Rechte der einzelnen Abteilungen
(1) Jede Abteilung wählt ihre Abteilungsführung selbst und verwaltet sich selbstständig.
(2) Sie führen eine eigene Kasse und tragen die Verantwortung für sportlich-fachliche
Betreuung ihrer Mitglieder.
(3) Sie unterstehen dem Hauptvorstand und sind ihm in finanzieller und sportlicher
Hinsicht Rechenschaft schuldig.
(4) Der Hauptvorstand hat das Recht, Einblick in die Kassengeschäfte zu nehmen.

§ 19 Auflösung von Abteilungen
(1) Die Auflösung einer Abteilung kann nur von mindestens ¾ der stimmberechtigten
Mitglieder dieser Abteilung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstandes

§ 20 Auflösung des Vereines
(1) Zur Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(2) Sind in der Hauptversammlung, die über die Auflösung des Vereines entscheiden soll,
nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue
Hauptversammlung innerhalb eines Monates einzuberufen, die in jedem Falle
beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf aber auch hier einer ¾ Stimmenmehrheit.
(3) Im Falle der Auflösung der SG 1937/65 Rommerskirchen/Gilbach e. V. fällt das
gesamte Vermögen an die Gemeinde Rommerskirchen mit der Maßgabe, dieses
Vermögen nur zur Förderung des Sportes in der Gemeinde Rommerskirchen zu
verwenden.

§ 21 Jugendordnung
(1) Mitglieder der Jugendabteilung des Vereins sind alle Jugendlichen sowie die
gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilungen. Für diese Mitglieder ist
die Jugendordnung der SG Rommerskirchen/Gilbach maßgebend. Sie können an
bestimmten Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen. Ein Stimmrecht steht
jedoch erst Mitgliedern ab 18 Jahren zu. Die jugendlichen Mitglieder unterstehen den
Jugendleitern.

§ 22 Haftung der Mitglieder und des Vorstandes
(1) Den Sportlern aller Abteilungen ist es zur Pflicht zu machen, sich auf der Sportstätte
und bei Vereinszusammenkünften sportlich einwandfrei zu benehmen. Dieses gilt
auch im Bezug auf unsportliches Verhalten während der Spiele und auch der
Wettkämpfe. Die SG übernimmt für evtl. durch Sportler oder Vereinsangehörige
angerichtete Schäden keine Haftung. Jedes einzelne Mitglied hat für die durch sein
Verhalten angerichtete Schäden voll und ganz aufzukommen und kann bei einer evtl.
Verurteilung durch ein Gericht (bei Privatklage) bzw. durch Verbandsinstanzen
(Spruchkammer u. dgl.) den Verein nicht haftbar machen. Der Geschädigte hat sich
an den Schuldigen zu halten und diesen haftbar zu machen.

§ 23 Versicherungsanspruch
(1) Der Verein kann für die Leibesübungen eintretenden Unfälle nicht haftbar gemacht
werden. Die Aktiven sind versichert, haben aber über die von der Versicherung
gezahlten Leistungen keine Ansprüche an den verein.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 31. August 1994 beschlossen und
tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Grevenbroich in Kraft.

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